Historischer Verein
Stadt Neunkirchen e.V.

Historischer Verein Stadt Neunkirchen e.V.

Aufgaben und Ziele des Vereins:


Die Aufgaben und Ziele des Vereins sind im §2 der Satzung wie folgt wiedergegeben:


Der Verein verfolgt das Ziel, das historische Erbe der Kreisstadt Neunkirchen zu pflegen und der Öffentlichkeit zu vermitteln.


In diesem Sinn widmet sich der Verein insbesondere:
a) der Förderung historischer Forschungen
b) der Förderung der Heimatkunde und -pflege
c) der Förderung der Namens- und Familienforschung

Zur Vermittlung der stadtgeschichtlichen Erkenntnisse sollen alle geeigneten Publikationsformen genutzt werden. Der Geografische Bezugsbereich der historischen Arbeit des Vereins ist das Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen. Der Verein ist bestrebt zu allen historischen Vereinen und Initiativen im Stadtgebiet ein kooperatives Verhältnis zu entwickeln.


 

Historischer Verein Stadt Neunkirchen e.V.

Satzung


§ 1 Allgemeines

Der Verein führt den Namen „Historischer Verein Stadt Neunkirchen e.V.“ und hat seinen Sitz in Neunkirchen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist beim Amtsgericht Neunkirchen in das Vereinsregister einzutragen.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe des Verein

Der Verein verfolgt das Ziel, das historische Erbe der Kreisstadt Neunkirchen zu pflegen und der Öffentlichkeit zu vermitteln. In diesem Sinn widmet sich der Verein insbesondere:


a) der Förderung historischer Forschungen,

b) der Förderung der Heimatkunde und -pflege,

c) der Förderung der Namens- und Familienforschung.


Zur Vermittlung der stadtgeschichtlichen Erkenntnisse sollen alle geeigneten Publikationsformen genutzt werden (z.B. Printmedien, elektronische Medien, Vorträge, Exkursionen,Filmproduktionen, fotografische Dokumentationen, Ausstellungstätigkeit).

Der geografische Bezugsbereich der historischen Arbeit des Vereins ist das Gebiet der Kreisstadt Neunkirchen. Der Verein ist bestrebt, zu allen historischen Vereinen und Initiativen im Stadtgebiet ein kooperatives Verhältnis zu entwickeln.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977, §§ 51 - 68). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Der Antrag auf Mitgliedschaft kann schriftlich oder mündliche erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so steht dem Antragsteller das Recht zu, eine Entscheidung in der nächsten Mit-gliederversammlung herbeizuführen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

Auf Vorschlag des Vorstandes können in einer Mitgliederversammlung solche Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die sich um den Verein Verdienste erworben haben. Nimmt die Person die Ehrenmitgliedschaft an, ist sie voll stimmberechtigt.

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Ausschluss

Der freiwillige Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten möglich.

Der Vorstand kann ein Mitglied mit Zweidrittelmehrheit ausschließen, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt oder trotz Mahnung die Zahlung des Beitrages unterlässt. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung mitzuteilen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend; ein späterer Wiederaufnahmeantrag ist zulässig.

Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens. Dem Verein bleibt jedoch die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge vorbehalten.

 

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Präsident und der Vorstand.

 

§ 5 Die Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist jährlich möglichst im 1. Quartal vom Vorstand einzuberufen. Zu ihr ist per E-Mail oder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zumindest 2 Wochen vorher einzuladen.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und dessen Entlastung

b) Wahl des Vorstandes im Zweijahresturnus

c) Wahl zweier Kassenprüfer im Zweijahresturnus (Wiederwahl ist zweimal möglich)

d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand oder den Aufnahmeantrag eines vom Vorstand abgelehnten Antragstellers

f) Beschlüsse über Satzungsänderung oder Vereinsauflösung.

Wenn mindestens 25 % der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe eine Mitgliederversammlung verlangen, ist der Vorstand verpflichtet, eine solche innerhalb von 4 Wochen einzuberufen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 6 Der Präsident

Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt.

Der Präsident ist berechtigt, an allen Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Er ist voll stimmberechtigt.

 

§ 7 Der Vorstand

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und zwar

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Schriftführer

e) dem stellvertretenden Schriftführer

f) mindestens 2 Beisitzern.

Vorstand gemäß § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird in einer Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstanden vorzeitig aus, wählt der Vorstand für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder einschließlich des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden zur Vorstandssitzung, zu der alle Vorstandsmitglieder eingeladen waren, erschienen sind.

Vorstandsbeschlüsse sind in einem Protokoll niederzuschreiben und in der nächsten Vorstandssitzung vorzulesen, zu genehmigen und von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

Laufende Ausgaben werden vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden, und dem Schatzmeister durch ihre Unterschriften veranlasst.

 

§ 8 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge erfolgt ausschließlich über Dauerauftrag oder Bankeinzugsverfahren.

Die Beiträge sind Jahresbeiträge und sind jeweils am 1. Januar des Jahres im Voraus fällig.

 

§ 9 Die Kassenprüfung

Die gewählten Kassenprüfer haben die Kasse jährlich zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 10 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Gründungstag, dem 10. 09. 1999 bis zum 31. 12. 1999.

 

§ 11 Ehrenordnung

Der Verein hat sich eine Ehrenordnung gegeben. Einzelheiten sind aus der Anlage ersichtlich.

 

§12 Die Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Die Versammlung beschließt über die Art der Abwicklung und die Verwendung des Vereinsvermögens.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stadt Neunkirchen zu, mit der Auflage, es zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 2 Abs. 1 der Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 13 Allgemeine Bestimmungen

Im übrigen finden die Bestimmungen des Vereinsrechts, insbesondere §§ 21 ff BGB entsprechende Anwendung.

Neunkirchen, den 10. September 1999

Geändert am 23.03.2006 (§11)

Geändert am 12. März 2015 (§5)

Geändert am 11. April 2019 (Einfügung neuer §11, bisherige §§ 11 und 12 jetzt §§ 12 und 13)


Historischer Verein Stadt Neunkirchen e.V. 

Ehrenordnung

Vorbemerkung

Die Ehrungen erfolgen nach Vorschlagseingang durch Beschluss des Vereinsvorstandes

§ 1 Grundsätze

  • Für die Mitglieder des HVSN, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, sind Ehrungen vorgesehen für
      • langjährige treue Mitgliedschaft
      • ehrenamtliche Mitarbeit im Vorstand und besondere Verdienste.
  • Nichtmitglieder können bei herausragender Unterstützung des HVSN ausgezeichnet werden.
  • Ein Rechtsanspruch auf Ehrungen besteht nicht.
 
§ 2 Ehrungen
  • Treueurkunde
    • für 20-jährige Mitgliedschaft
  • Verdienstnadel in Bronze
    • für aktive Mitglieder, die ihre Forschungen durch Vorträge oder in schriftlicher Form wiederholt veröffentlichen oder die Vereinsarbeit in anderer Weise in besonderem Maß unterstützen.
  • Verdienstnadel in Silber
    • für mindestens 6-jährige aktive Mitarbeit im Vorstand oder
    • für besondere Einzelleistungen auch für unterstützende Nichtmitglieder
  • Verdienstnadel in Gold
    • für mindestens 12-jährige verdienstvolle Mitarbeit im Vorstand oder
    • für herausragende Leistungen, die dem Bestand und der Entwicklung des HVSN besonders förderlich sind
  • Ehrenmitgliedschaft
    • für langjährige verdienstvolle Vorstandsarbeit in führender Stellung
 
§ 3 Vorschlagswesen

Das Vorschlagsrecht zu den Ehrungen obliegt dem Vereinsvorstand sowie der Mitgliederversammlung.

Dazu ist ein formgebundener Ehrungsvorschlag mit Angabe

  • zum Antragsteller
  • zur Person des zu Ehrenden
  • zur Begründung der Ehrung
  • zum Zeitpunkt der vorgesehenen Ehrung

an die Geschäftsstelle zu richten

 

§ 4 Totenehrung

  • Zu Beginn einer Mitgliederversammlung wird der Verstorbenen durch Namensnennung und Erhebens von den Plätzen mit einer Schweigeminute gedacht
  • Die Aufnahme in das Ehrenbuch erfolgt unmittelbar nach dem Eingang der Todesnachricht
  • Das Ehrenbuch liegt in der Geschäftsstelle allen Mitgliedern zur Einsichtnahme aus.
 
§ 5 Schlussbestimmungen

Der Vereinsvorstand führt einen zentralen Nachweis über die verliehenen Ehrungen in der Geschäftsstelle.

 (Stand: 11.04.2019)